die lehrkraft übernimmt den regelmäßigen unterricht des schülers.
unterrichtsjahr ist das kalenderjahr.
der unterricht findet einmal wöchentlich in allen 38 schulwochen statt.
er entfällt an den gesetzlichen feiertagen und in den schulferien.
für vom schüler abgesagte oder versäumte lektionen ist die lehrkraft nicht
nachleistungspflichtig. die anteilige vergütung hierfür kann vom unterrichtsbeitrag
nicht abgezogen werden (vgl. § 615 bgb). die lehrkraft wird solche lektionen nach
möglichkeit nachholen, wenn sie im falle ernstlicher verhinderung mindestens 24
stunden vorher davon kenntnis erhalten hat. bei längeren erkrankungen der lehrkraft
oder des schülers entfällt der anteilige beitrag nach ablauf von vier wochen.
aus anderen gründen von der lehrkraft abgesagte lektionen werden nachgeholt.
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der unterrichtsbeitrag ist monatlich in 11 gleichen raten (kein beitrag für den monat august!) in der ersten lektion, spätestens bis zum fünften des jeweiligen monats zu entrichten.
eine beendigung des unterrichts ist jederzeit bis zum ende des folgemonats möglich.